des Fördervereins TelefonSeelsorge Lübeck vom 9. September 2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. März 2023.
1.) Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein TelefonSeelsorge Lübeck“.
(2) Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen. Er führt den Zusatz „Förderverein TelefonSeelsorge Lübeck“e. V.“.
2.) Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, und zwar der Arbeit der Telefonseelsorge (TS) Lübeck in jeglicher Hinsicht.
Der Verein unterstützt selbstlos die Arbeit der TelefonSeelsorge Lübeck.
Die Unterstützung der TS geschieht insbesondere durch:
- Beiträge der Mitglieder
- Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Spenden, Bußgeldern, öffentlichen Zuschüssen, Sponsoren
- Kontaktpflege zu für die TS-Arbeit wichtigen Ausschüssen, Personen, Institutionen
- Mitwirkung und Organisation von Informationsveranstaltungen
3.) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.) Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Falls der Vorstand den Antrag ablehnt, braucht er hierfür keine Begründung zu geben. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c. durch Ausschluss durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wenn Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und nicht innerhalb von vier Wochen nach ergangener Mahnung die Zahlung erfolgt ist. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Er/sie kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung Innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
6.) Organe
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
7.) Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal (März) durchgeführt. Sie ist von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es dringend erfordert oder 1/3 der Mitglieder, die zum 1.1. des Jahres Mitglieder waren, unter schriftlicher Angabe von Gründen dieses wünschen.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besonders:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des/r Kassenprüfers/in und dessen/deren Entlastung
- Wahl des Vorstands
- Wahl eines/r Kassenprüfers/in und eines/r Vertreter/in auf 3 Jahre
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
8.) Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. und zwei Beisitzer/Innen. Der/die 1. Vorsitzende des Mitarbeiterausschusses und die Leitung der Telefonseelsorge werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimmen. Der Vorstand bestimmt den/die Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Die 1. und 2. Vorsitzenden, der/die Schatzmeisterin und die beiden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeisterin oder einer der beiden Beisitzer während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der nächsten Mitgliederversammlung wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel zweimal im Jahr.
(4) Die Aufgaben des Vorstands sind besonders:
- Führung der laufenden Geschäfte und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins nach außen
- Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitteln
- Bestimmung über die Verwendung von Geldern
9.) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. April eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Die festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge. Darüber hinausgehende Beiträge und Einzelspenden sind jederzeit erwünscht. Die regelmäßigen Beiträge sollen möglichst durch ein Beitragseinzugsverfahren abgebucht werden.
10.) Datenschutzerklärung
Um den Schutz der Mitgliederdaten gemäß der EU-Datenschutzverordnung zu gewährleisten, gilt für den Verein eine Datenschutzerklärung, die allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Neumitglieder erhalten die Datenschutzerklärung mit dem Aufnahmeantrag.
11.) Vereinsauflösung
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einladung muss fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Ev. luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg oder einem Rechtsnachfolger zu, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigte Arbeit der TS Lübeck zu verwenden hat.